Tischlerei & Tiny House Manufaktur Heller

AllGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Stand 10.06.2022)

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer (m,w,d) oder Auftraggeber (m,w,d) Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden (m,w,d) oder Lieferanten (m,w,d) wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerung

2.2.1 höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen usw

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.2.2 Liefertermin Tiny Houses/Modul Häuser

Der im Vertrag genannte Liefertermin kann bei aller Bemühung der Tischlerei sich um bis zu drei Monate nach hinten verschieben. Dies verursacht keinerlei Forderungen des Kunden an die Tischlerei.

Die Tischlerei bemüht sich mit allen Kräften, den im Vertrag genannten Liefertermin einzuhalten. Jedoch muss bedacht werden, dass es sich bei einem Tiny Haus um ein hochkomplexes Bauverfahren eines Hauses handelt, bei dem viele externe Faktoren Auswirkungen auf den Liefertermin haben können, die nicht im Einflussbereich der Tischlerei liegen. Dies können z.B. Lieferengpässe von Vorprodukten sein, Krankheitsausfälle (z.B. durch Corona), Mangel an Holzprodukten, usw. Dies kann ebenfalls und zusätzlich Auswirkungen auf den Liefertermin haben. Diese Verzögerungskosten gehen nicht zu Lasten der Tischlerei.

Die Tischlerei verpflichtet sich, wesentliche Verzögerungen zum vereinbarten Liefertermin samt den Gründen umgehend dem Kunden mitzuteilen und einen neuen, möglichst realistischen Termin zu nennen.

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften bei Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung

2.7.1 Anlieferung Ware

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.7.2 Übergabe Tiny Houses/Modul Häuser

Grundsätzlich ist hierbei, wenn nicht vertraglich anderes festgelegt, der Lieferort bzw. Ort der Abholung der Sitz der Tischlerei. Somit ist dort auch der Risikoübergang. Wünscht der Kunde eine Lieferung des Kaufgegenstandes, erfolgt dies gegen Berechnung des Aufwandes und auf Risiko des Kunden. Dieser kann das Transportrisiko gegen Aufpreis versichern lassen.

Die Lieferung als auch die Aufstellung von Tiny-Häusern erfordert entsprechendes Geschick und Erfahrung. Lieferung als auch Aufstellung können extra vereinbart werden und sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages, wenn nicht explizit vereinbart.

2.7.2 Kosten Transport Tiny Houses/Modul Häuser, Standplatz

Die Lieferung von Tiny-Häusern erfordert entsprechendes Geschick und Erfahrung. Die Lieferung kann extra vereinbart werden und ist nicht Gegenstand des Kaufvertrages, wenn nicht explizit vereinbart. Die Transportkosten betragen grundsätzlich 1.600 EUR Brutto für die ersten angefangenen 100 KM und weitere 200 EUR für jede weiteren angefangenen 100 KM. Sollten darüber hinaus weitere Kosten anfallen, wie z.B. Übernachtungskosten oder eine Auslieferung und Ausrichtung eines Tiny House, was über 10 Stunden hinaus geht, erfolgt eine Berechnung des Aufwandes von Material, Übernachtungs- und Lohnkosten.

Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr und oder erschwerter Aufstellung des Tiny Houses verursacht werden, werden gesondert berechnet. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

Präparierung des Standplatzes: Der Aufstellort eines Tiny-Hauses sollte für den Stand des Hauses sorgfältig vorbereitet werden. Diese Präparierung liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden und ist auch von den vom Kunden gewünschten Anschlüssen des Tiny Hauses abhängig. Die Tischlerei mit ihrer Erfahrung steht hierbei dem Kunden mit Rat zur Seite.

2.7.3 Aufstellung/Anschluss/Genehmigungen Tiny Houses/Modul Häuser

Dem Kunden obliegt die fachgerechte Vorbereitung eines geeigneten Stellplatzes, sowie die Bereitstellung aller notwendigen Anschlüsse, als auch den Anschluss der Anschlüsse selbst. Eine fachgerechte Aufstellung und Ausrichtung, sowie Anschluss der Anschlüsse vor Ort kann gegen Berechnung des Aufwandes von Material und Lohnkosten erfolgen, soweit die Tischlerei hierzu fachlich in der Lage ist. Diese Kosten sind nicht im Kaufpreis enthalten, wenn nicht explizit vertraglich vereinbart.

Dem Kunden obliegt die Verantwortung dafür, dass von dem Tiny House keine Gefahren ausgehen.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er sich selbst um die Einhaltung aller Vorschriften zu kümmern hat, die an dem späteren Standort des Tiny Hauses existieren. Die daraus entstehenden Risiken gehen ausdrücklich nicht zu Lasten der Tischlerei.

Dem Kunden wird empfohlen, die am Standort geltenden Vorschriften (z.B. Erstwohnsitzgenehmigung, Heizungsvoraussetzung) und technische Voraussetzungen (z.B. Strom, Abwasser, Zuwasser) vor Baugebinn der Tischlerei schriftlich mitzuteilen, damit diese bei der Planung berücksichtigt werden können. Die Tischlerei steht hierbei mit ihrer Erfahrung zur Verfügung.

2.8 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagszahlung verlangen.

2.9 Extraarbeiten/zus. Beauftragungen nach Vertragsunterschrift/während des Baus

Extraarbeiten und Zusatzwünsche werden nach Aufwand berechnet. Zusätzliche, nachträgliche Beauftragungen und oder wesentliche Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsabschluss zum oder am Tiny Haus können, sofern technisch machbar, grundsätzlich vorgenommen werden. Für diese Änderungen erfolgt eine Berechnung des Aufwandes von Material und Lohnkosten.

Außerdem können die Zusatz- und Änderungswünsche zu finanziellen Teuerungen führen, da diese oft in den laufenden Plan- und Bauprozess nachträglich eingebunden werden müssen. Ebenso können diese zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich des Liefertermins und der Folgetermine führen, welche zu Lasten des beauftragenden Kunden gehen und ggf. zeitnah in Rechnung gestellt werden.

Nachträgliche Änderungswünsche sind zeitnah schriftlich/per Mail vom Kunden zu bestätigen.

Die Tischlerei versucht, Mehrkosten und Verzögerungen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Abweichungen

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

6. Materialpreise/Materialbestellung

6.1 Angesichts der aktuellen Preisdynamik und den Lieferproblemen bei der Beschaffung von Holz, Trailer, Dämmstoffen, Dachbedeckungen, Fenster und Türen können mit Blick auf die Bauzeit bzw. die durch die Lieferprobleme bedingten Verzögerung des Baubeginns Materialpreisschwankungen nicht ausgeschlossen werden. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass es hier zu einem partnerschaftlichen, fairen Ausgleich des daraus resultierenden Risikos kommen muss. Sie vereinbaren daher nach intensiver Erörterung folgendes:

6.2 Den Parteien ist bekannt, dass sich die Preise für die genannten Produktgruppen aufgrund der aktuellen Entwicklungen erheblich verändern können. Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss die in Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Abrechnung des Materials um mehr als 20 Prozent, sind die Preise der betroffenen Positionen um diesen Faktor anzupassen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bestellung und die Rechnung des Lieferanten vorzulegen, wenn er die Anpassung verlangt. Der Kunde kann seinerseits die Vorlage dieser Unterlagen verlangen, um die Option für eine Preisanpassung prüfen zu können.

6.3 Mit dieser Vereinbarung werden ausschließlich Materialpreisschwankungen geregelt und abgegolten. Von dieser vereinbarten Abgeltung sind Kosten nicht erfasst, die z. B. aus anderen Verzögerungen in der Bauabwicklung entstehen können, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat.

6.4 Grundsätzlich erfolgt die Bestellung des Materials und der Ausstattung ausschließlich über die Tischlerei. Es kann durchaus sein, dass die Preise hierfür höher sind, als bei einer Direktbeschaffung durch den Kunden. Wir empfehlen ausdrücklich die Beschaffung des Materials und der Ausstattung durch die Tischlerei, da diese das nötige Fachwissen über die Auswirkungen jedes einzelnen Teils im Gesamtgefüge des zu bauenden Hauses hat (z.B. Gewichtsvorgaben, Herstellergarantie der Tischlerei, Anschlussfähigkeit, technische Sicherheit, gesetzliche Vorgaben, organisatorischer Mehraufwand, usw.). Bei Materialstellung durch den Kunden behält sich die Tischlerei vor, den organisatorischen Mehraufwand und die kalkulatorischen Risiken, welche durch die Direktbeschaffung des Kunden entstehen, in Rechnung zu stellen.

7. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Zahlungsverzug/Nichtzahlung

9.1 Es gelten die im Vertrag genannten Zahlungsbedingungen.

9.2 Sollte es zu Zahlungsverzögerungen oder Zahlungsausfällen von Seiten des Kunden kommen, hat die Tischlerei das Recht, den Bau des Hauses einzustellen und dieses fachgerecht einzulagern, eine die Zahlung erfolgt ist. Die hiermit verbundenen Kosten (z.B. Lagerung, Versicherung, …) können den Kunden in Rechnung gestellt werden. Hierbei wird ein Verwaltungsaufschlag von mind. 100€/Monat fällig. Sollte nach drei Monaten der Zahlungsausfall nicht behoben sein, hat die Tischlerei das Recht, das Haus entsprechend anderweitig zu verwerten. Der Kunde bekommt seine geleisteten Zahlung nach Abzug der entstandenen Kosten wieder bzw. hat den Differenzbetrag zu zahlen.

9.3 Die Auslieferung des Tiny Hauses erfolgt grundsätzlich erst, nachdem die Schlusszahlung an die Tischlerei erfolgt ist. Solange nicht alle offenen Beträge geleistet worden sind, gilt der Eigentumsvorbehalt, bis hin zur Abholung von bereits gelieferten Häusern zu Lasten des Schuldners. Bei einem Zahlungsausfall gelten die zuvor genannten Punkte.

10. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

11. Rechte an Film und Bild

Der Käufer ist damit einverstanden, dass von dem Tiny House gemachten Bilder und Filme durch den Hersteller verwertet werden können. Dies gilt auch für Bilder von dem Ort der Aufstellung. Persönlichkeitsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

12. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

13. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

14. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhebung und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu, diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere werden sie in keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und verarbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtigkeit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu.